I. Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindungen.
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  3. Verbraucher i.S. dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit welchen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
  4. Unternehmer i.S. dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit welchen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die beim Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
  5. Kunden i.S. dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

II. Angebote und Auftragserteilung

  1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt im Zweifel erst mit und in jedem Fall nur nach Maßgabe und Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, sofern eine solche erteilt wird. Angebote nebst Anlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  2. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebungen des Vertrages bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
  3. Unsere Mitarbeiter im Außendienst sind zu Vertragsabschlüssen und zum Inkasso nur mit schriftlicher Vollmacht berechtigt.
  4. Die in unseren Preislisten, Prospekten, Kostenvoranschlägen und Angeboten enthaltenen Abbildungen und Angaben, insbesondere Gewichts- oder Maßangaben bzw. sonstige technische Daten sowie in Bezug genommene DIN-, VDE- oder sonstige betriebliche oder überbetriebliche Normen und Muster kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen nur bei entsprechender schriftlicher Bestätigung eine Eigenschaftszusicherung dar.
  5. Der Besteller übernimmt die Verantwortung für die ihm obliegenden Angaben und die von ihm zur Verfügung zu stellenden Teile.
  6. Preisprüfung bei Unteraufträgen zu öffentlichen Aufträgen: Vereinbarungen zur Unterwerfung einer Preisprüfung bei öffentlichen Aufträgen gemäß VOPR Nr. 30/53 werden nur dann Bestandteil eines Auftrages, wenn wir dies bei Auftragsannahme ausdrücklich schriftlich dem Auftraggeber gegenüber erklären.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise verstehen sich rein netto ohne Skonto oder sonstigen Nachlass in Euro ab Werk ausschließlich Verpackung. Fracht und Versicherung zuzüglich der am Tage der Auslieferung gültigen Mehrwertsteuer. Eine Gewährung von Skonto bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung der Vertragsparteien.
  2. Ändern sich die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren für Fertigungsmaterial, Energie, Betriebsstoffe, Löhne, Gehälter, Fracht, Umschlagtarife, Zoll, Steuern oder ähnlichem in der Zeit vom Abschluss des Vertrages bis zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Lieferung, so können wir die sich dadurch ergebende Mehrbelastung in Rechnung stellen und den vereinbarten Preis nachträglich entsprechend erhöhen. Die Preiserhöhung wird insoweit auf den am Markt durchzusetzenden Preis beschränkt. Ist ein Festpreis vereinbart, so sind wir befugt, vom Auftraggeber in Abänderung der Angebotspreise die Vereinbarung eines neuen höheren Preises zu verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Ist der Auftraggeber nicht Kaufmann, so gilt unser Rücktrittsvorbehalt nur bei einer vertraglich vereinbarten Lieferzeit von über 4 Monaten oder wenn ein Dauerschuldverhältnis vorliegt.
  3. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.
  4. Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug und Skonti zu leisten. Im Falle der Fälligkeit oder des Zahlungsverzuges berechnen wir Zinsen in Höhe der uns berechneten Bankkreditzinsen, mindestens jedoch in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz sowie unseren sonstigen Verzugsschaden. Die Hingabe von Scheck oder Wechsel erfolgt erfüllungshalber und bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
  5. Im Falle des Verzuges mit mehr als einer Verbindlichkeit sind unsere gesamten Forderungen gegen den Kunden sofort zur Zahlung fällig.
  6. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

IV. Lieferungen, Gefahrtragung

  1. Sofern nicht anderes vereinbart wurde, beginnt die Lieferungsfrist mit Zugang der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit der Anlieferung des zu bearbeitenden Materials, sofern zu diesen Zeitpunkten alle vertragswesentlichen technischen und organisatorischen Einzelheiten verbindlich fest liegen.
  2. Unvorhersehbare, unabwendbare oder andere schwerwiegende Ereignisse bei uns, bei einem Lieferanten oder bei einem Subunternehmer, wie Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, Energie- oder Materialmangel, personelle Ausfälle, behördliche Anordnungen oder Eingriffe, Naturereignisse, fehlende Transportmittel etc., die zu Lieferungs- oder Leistungsverzögerungen oder gar zur Unmöglichkeit der Leistung führen und von uns nicht zu vertreten sind, verlängern die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Behinderung und berechtigen im Falle der Unmöglichkeit beide Seiten zum Vertragsrücktritt.
  3. Wird durch die Verlängerung der Lieferzeit, die für uns bei der Abgabe des betreffenden Angebotes zugrundeliegende Kostensituation erheblich verändert oder ist die Erbringung der Leistung für uns in sonstiger Weise unzumutbar, sind wir unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Auftraggebers zum Rücktritt berechtigt.
  4. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Unternehmen verlassen hat oder wenn die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt wurde. Im Übrigen ist die Lieferzeit nur als annähernd zu betrachten, so dass nur bei besonderer Vereinbarung dem Auftraggeber Rechte zustehen, sollte die Lieferzeit nicht eingehalten werden.
  5. Gerät der Auftraggeber nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner Bereitstellungs- oder Mitwirkungspflicht in Verzug, sind wir berechtigt, unter schriftlicher Nachfristsetzung von 14 Tagen nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  6. Teillieferungen sind zulässig.
  7. Ist der Kunde Unternehmer i.S.v. § 1, trägt er spätestens ab Übergabe der Ware an die Transportperson das Belade-, Transport- und Entladerisiko. Dies gilt auch, wenn wir die Transportkosten übernommen haben. Ist der Kunde Verbraucher i.S.v. § 1, geht das Risiko erst mit der Übergabe der Ware an ihn auf ihn über. Wird die zu bearbeitende Ware auf Wunsch des Auftraggebers durch uns abgeholt, trägt die Transportgefahr der Auftraggeber. Dem Auftraggeber ist es freigestellt, diese Gefahren zu versichern. Die genannten Bestimmungen gelten auch dann, wenn wir frachtfreie Lieferungen zugesichert haben.
  8. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Versandfertig gemachte Ware muss der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer Frist von 10 Tagen nach Meldung, abrufen. Erfolgt kein Abruf, berechtigt uns dies, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern. Schließlich kann auch Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden, wobei das Lagergeld auf 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt ist, es sei denn, wir können höhere Lagerkosten nachweisen. (9) Soweit nichts anderes vereinbart wird, trägt der Kunde die Kosten der Entladung der Ware. Wird die Ware nicht unverzüglich durch den Kunden entladen, trägt dieser den durch Wartezeiten verursachten Mehraufwand bzw. Schaden. Eine Entladung durch den am Lieferfahrzeug angebrachten Kran erfolgt auf Wunsch und Kosten des Kunden.
  9. Aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Vorschriften in den einzelnen Staaten ist der jeweilige Käufer und Nutzer des Cargo M für die Einhaltung der notwendigen Vorschriften für die Teilnahme am Straßenverkehr hinsichtlich Zulassung, Versicherung etc. selbst verantwortlich. Der Hersteller oder Lieferant übernimmt hierfür keine Gewähr.

V.Abnahme

Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann diese nur im Lieferwerk erfolgen. Die Abnahme hat unverzüglich zu erfolgen, wenn wir dem Auftraggeber die Fertigstellung mitgeteilt haben. Kommt es sodann nicht zur Abnahme trotz Terminbestimmung von unserer Seite, so sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern. Die Ware gilt mit der Absendung oder Einlagerung als vertragsmäßig geliefert und abgenommen, sofern sich der Käufer nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist ausdrücklich erklärt hat. Bei Fristsetzung werden wir den Käufer auf die vorgesehene Bedeutung, im Falle seines Schweigens besonders hinweisen.

VI. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte

  1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen vor. Der Kunde ist während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen, uns die für eine Rechtsverfolgung notwendigen Auskünfte zu erteilen und notwendige Unterlagen zu übergeben. Einen Besitzwechsel der Ware hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
  2. An den uns übergebenen Gegenständen steht uns ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht zu. Unabhängig davon bestellt der Auftraggeber uns an den übergebenen Gegenständen ein Vertragspfandrecht, welches der Sicherung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung dient. Werden dem Auftraggeber die Teile vor vollständiger Zahlung ausgeliefert, so ist mit dem Auftraggeber schon jetzt vereinbart, dass er uns das Eigentum an diesen Teilen im Werte unserer Forderung zur Sicherheit unserer Ansprüche überträgt und die Besitzübergabe dadurch ersetzt wird, dass der Auftraggeber die Teile für uns verwahrt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Anwartschaftsrechtes des Auftraggebers an uns übergebenen Gegenständen, die dem Auftraggeber von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Wir sind berechtigt, den Wegfall des Eigentumsvorbehaltes herbeizuführen. Rückübertragungsansprüche des Auftraggebers gegenüber einem Dritten, welchem er die uns übergebenen Gegenstände zuvor zur Sicherheit übereignet hat, werden an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
  3. Der Auftraggeber darf Gegenstände, an welchen wir ein Pfandrecht haben oder die sich in unserem Vorbehalts- bzw. Sicherungseigentum befinden, weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er darf jedoch die Gegenstände im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung der in unserem Vorbehalts- bzw. Sicherungseigentum stehenden Gegenstände durch den Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass daraus Verbindlichkeiten für uns erwachsen. Wir räumen dem Auftraggeber schon jetzt an der Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unserer Leistung ein. Der Auftraggeber hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt und unentgeltlich zu verwahren.
  4. Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung in unserem Namen und Auftrag. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden wird. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
  5. Wird Vorbehaltsware vom Unternehmer weiterveräußert, so tritt der Unternehmer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Wenn wir an der weiterveräußerten Vorbehaltsware Miteigentum haben, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Wert unseres Miteigentumsanteils entspricht. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung berechtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Fall ist der Unternehmer verpflichtet, uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen.
  6. Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber die Forderung einzeln nachzuweisen und Dritterwerbern die erfolgte Abtretung offenzulegen mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst den Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden hiervon jedoch keinen Gebrauch machen und die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
  7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich von Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Sicherungsrechte bzw. in unser Eigentum zu unterrichten. Der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet, unser Eigentum ausreichend zu versichern und bei Anforderungen die Ansprüche gegen die Versicherung an uns abzutreten. Auf Verlangen des Auftraggebers werden der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit freigegeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt.
  8. Unsere sämtlichen Forderungen auch aus anderen Verträgen werden auch im Falle der Stundung sofort fällig, sobald der Auftraggeber mit der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlung einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers erheblich zu mindern geeignet sind. Wir sind nach unserer Wahl in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach vorangegangener fruchtloser Mahnung vom Vertrage zurückzutreten, auch wenn die Gegenleistung noch nicht fällig ist.

VII. Gewährleistung

  1. Ist der Kunde Unternehmer, gelten handelsüblicher Bruch und Schwund nicht als Sachmangel. Ist der Kunde Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst Gewähr durch Nacherfüllung (nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung). Ist der Kunde Verbraucher, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  3. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht, soweit uns Arglist zur Last gelegt werden kann. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.
  4. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
  5. Ist der Kunde Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produkt-beschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
  6. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
  7. Gewährleistungsrechte des Kunden verjähren, jeweils beginnend mit Ablieferung der Ware a. Bei anderen Sachen aus einem Vertrag mit einem Verbraucher, in zwei Jahren; Schadensersatzansprüche des Verbrauchers wegen eines Mangels in einem Jahr, b. Bei anderen Sachen aus einem Vertrag mit einem Unternehmer in einem Jahr.
  8. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist. In diesem Fall unterliegen die Gewährleistungsrechte des Kunden der regelmäßigen Verjährung.

VIII. Haftungsausschluss

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der VOWAG GmbH

  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

IX. Copyright

Der Auftraggeber entbindet uns von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit gewerblichen Schutzrechten, insbesondere Copyright und ähnlichen Schutzrechten an uns überlassenen Zeichnungen und Schriftstücken. Wir verpflichten uns, angefertigte Fotokopien und andere Reproduktionen ausschließlich zu Zwecken der Kalkulation und Produktion zu benutzen und nicht an Dritte weiterzugeben.

X. Zeichnungen und andere Unterlagen

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen, die dem Auftraggeber überlassen werden, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen nicht für andere als die von uns angegebenen Zwecke verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen zurückzugeben.

XI. Betriebsgeheimnis/Datenschutz

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Betriebsgeheimnisse, insbesondere verfahrenstechnische Angaben unserer Produkte, nicht an Dritte weiterzugeben. Zeichnungen, Herstellungsangaben und sonstige Vereinbarungen unterliegen dem Datenschutz. Auch diese Daten dürfen also an Dritte nicht weitergegeben werden. Der Auftraggeber erteilt mit Annahme der Geschäftsbedingungen seine Zustimmung, dass die zu seiner Person im Rahmen der Zweckerfüllung gespeicherten Daten mittels der EDV verarbeitet werden dürfen.

XII.Versicherung

Für vom Auftraggeber angelieferte Gegenstände oder an ihn auszuführende Transporte wird eine Versicherung, beispielsweise gegen Bruch-, Transport- oder Feuerschäden sowie gegen Diebstahl nur bei besonderer Vereinbarung und auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als Erfüllungsort für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag unser Geschäftssitz vereinbart.
  3. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist zuständig für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das Gericht, in dessen Bezirk unser Geschäftssitz liegt. Dasselbe gilt, wenn der Kunde im Zeitpunkt der Klageerhebung keinen allgemeinen Gerichtstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt ist. Der Kunde kann auch an seinem Sitz verklagt werden.

XVI. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen dieser AGB oder des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages aus irgendeinem Grunde nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrundeliegenden Vertrages davon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Falle gehalten, an die Stelle der notleidenden Bestimmungen eine Vereinbarung zu setzen, die der fortgefallenen Bestimmung am ehesten entspricht.

Einkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindungen mit Unternehmern i.S.d § 14 BGB.
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  3. Die dem Auftrag zugrunde liegenden Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen jeglicher Art aus, insbesondere bei Materialpreissteigerungen, Steuer- und Frachttariferhöhungen sowie Erhöhung von Soziallasten.

§ 2 Vertragsschluss, Lieferzeit, Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Das in unserer Bestellung liegende Vertragsangebot kann vom Lieferanten nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen angenommen werden. Maßgeblich ist das Datum unserer Bestellung.
  2. Der in unserer Bestellung ausgewiesene Preis sowie die angegebene Lieferzeit sind bindend. Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum des Eingangs des Bestellschreibens bei Lieferanten. Der Lieferant gerät nach Ablauf der Lieferzeit in Verzug, ohne dass es der Mahnung bedarf. Sind Verzögerungen zu erwarten, z. B. auch bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen, so hat der Lieferant dies unter Angabe der Gründe und der mutmaßlichen Dauer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  3. Die vereinbarten Preise sind feste Preise ohne Umsatzsteuer und verstehen sich frei Verwendungsstelle einschließlich Verpackung. Wird anderes vereinbart, so sind die Fracht- und Verpackungskosten vom Lieferanten zu verauslagen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen. Falls bei Auftragserteilung der Preis nicht feststeht, ist er uns spätestens mit der Auftragsbestätigung aufzugeben. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von 8 Arbeitstagen, so gilt der Preis als genehmigt.
  4. Rechnungen des Lieferanten müssen sofort nach Lieferung eingereicht werden und haben außer unserer Bestellnummer das Datum der Bestellung zu tragen. Wir sind berechtigt, eine Rechnung, die diese Anforderungen nicht erfüllt, zurückzuweisen. Die Fristen beginnen mit Rechnungseingang oder, falls die Ware nach der Rechnung eintrifft, mit dem vollständigen Wareneingang aller Positionen, einschließlich mitbeauftragter Dokumente (Prüfprotokolle, Werkszeugnisse, Zeichnungen u.ä.), keinesfalls jedoch vor dem vereinbarten Wareneingangstermin.
  5. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.

§ 3 Gewährleistung

  1. Soweit die bestellte Ware an uns geliefert wird, werden wir die Ware unverzüglich auf Mängel untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, diesen innerhalb von zwei Wochen ab Ablieferung an uns dem Lieferanten anzeigen. Entsprechendes gilt, wenn sich ein Mangel später zeigt.
  2. Soweit die bestellte Ware direkt an einen Kunden von uns, der Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches ist, geliefert wird, ist dieser verpflichtet, uns die offensichtlichen Mängel unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Wir kommen unserer Rüge-obliegenheit gem. § 377 HGB gegenüber dem Lieferanten in diesem Fall dadurch nach, dass wir diese Mängelanzeige unverzüglich an den Lieferanten weiterleiten. In diesem Fall tritt die Verjährung unserer Gewährleistungsrechte gegen den Lieferanten frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem unser Kunde seine Rechte gegenüber uns in verjährungshemmender Weise geltend macht.
  3. Soweit die bestellte Ware direkt an einen Kunden von uns, der Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist, geliefert wird, ist dieser nach den gesetzlichen Vorschriften nicht verpflichtet, uns offensichtliche Mängel unverzüglich nach Empfang der Ware anzuzeigen. In diesem Fall kommen wir unserer Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB gegenüber dem Lieferanten dadurch nach, dass wir einen offensichtlichen Mangel innerhalb von zwei Monaten nach Ablieferung an den Kunden anzeigen.
  4. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte stehen uns ungekürzt zu. Abweichende Regelungen des Lieferanten bezüglich der Verjährungsfristen und dem Recht auf Schadensersatz werden von uns nicht anerkannt.

§ 4 Verpackung, Entladezubehör
Zur Rückgabe vorgesehene Verpackung und vom Lieferanten mitgeliefertes Entladezubehör (insb. Paletten und Entladegabeln) müssen auf Gefahr und Kosten des Lieferanten nach vorheriger Absprache am Ort der Lieferung bzw. an unserem Geschäftssitz abgeholt werden.

§ 5 Haftungsbeschränkung, Abtretungsverbot, Schlussbestimmungen

  1. Bei Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht für leichte Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei uns zurechenbaren Lebens- Körper- und Gesundheitsschäden.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  3. Als Erfüllungsort für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird unser Geschäftssitz vereinbart.
  4. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, seine Forderungen an Dritte abzutreten.
  5. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk unser Geschäftssitz liegt. Dasselbe gilt, wenn der Lieferant im Zeitpunkt der Klageerhebung keinen allgemeinen Gerichtstand in Deutschland hat.
  6. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Lieferanten einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Geschäftsbedingungen Miete der VOWAG GmbH

Für die Vermietung von Lastenrädern

Stand: 08.07.2022

Index

§ 1 Geltungsbereich, Form................................................................................................................. 2

§ 2 Vertragsschluss........................................................................................................................... 2

§ 3 Mietsache und Zubehör............................................................................................................... 2

§ 4 Überlassung der Mietsache, Verzug................................................................................................ 3

§ 5 Eigentum................................................................................................................................... 4

§ 6 Miete und Zahlungsbedingungen................................................................................................... 4

§ 7 Gebrauch der Mietsache.............................................................................................................. 4

§ 8 Veränderung der Mietsache......................................................................................................... 5

§ 9 Allgemeine Pflichten des Mieters.................................................................................................. 5

§ 11 Verhalten nach einem Unfall....................................................................................................... 7

§ 12 Verlust oder Diebstahl............................................................................................................... 8

§ 13 Gebrauchsüberlassung an Dritte.................................................................................................. 8

§ 14 Besichtigung der Mietsache durch VOWAG.................................................................................... 8

§ 15 Mängelansprüche des Mieters, sonstige Haftung von VOWAG........................................................... 9

§ 16 Mietzeit und Beendigung des Mietverhältnisses............................................................................. 9

§ 17 Rückgabe der Mietsache........................................................................................................... 10

§ 18 Abtretung, Wechsel des Vertragspartners, Erfüllungsgehilfen......................................................... 10

§ 19 Rechtswahl und Gerichtsstand................................................................................................... 11

§ 1 Geltungsbereich, Form

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über die Vermietung von Lastenrädern zwischen der VOWAG GmbH, Trögerstraße 7, 08527 Plauen, Amtsgericht Chemnitz, HRB 31161 („VOWAG“) und ihren Kunden („Mieter“), wenn der Mieter Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Mieters gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass VOWAG in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
  3. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als VOWAG ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn VOWAG in Kenntnis der AGB des Mieters diesem die Mietsache vorbehaltlos überlässt.
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
  5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Mieters in Bezug auf den Vertrag (z.B. eine Mängelanzeige oder Fristsetzung), sind in Textform (z.B. per Brief, E-Mail oder Telefax) abzugeben. Weitergehende gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
  6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Die Bestellung einer Mietsache durch den Mieter gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist VOWAG berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 7 Werktagen nach seinem Zugang bei VOWAG anzunehmen.
  2. Die Annahme durch VOWAG kann entweder in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Überlassung der Mietsache an den Mieter erklärt werden.
  3. Bei einer Bestellung mehrerer Mietsachen wird über jede einzelne Mietsache ein separater Mietvertrag geschlossen.

§ 3 Mietsache und Zubehör

  1. Mietsache ist ein Lastenrad (Fahrrad). Modell und Ausstattung werden zwischen den Parteien individuell vereinbart.
  2. Zubehör wird nur dann mitvermietet, wenn dies zwischen den Parteien individuell vereinbart wird.
  3. VOWAG bleibt es vorbehalten, die Mietsache während der Vertragslaufzeit durch eine andere, gleichwertigen Mietsache zu ersetzen, die den vertraglich vereinbarten Eigenschaften entspricht.

VOWAG ist es erlaubt, die Mietsache mit eigener Werbung zu versehen. Diese Werbung darf vom Mieter nicht entfernt werden. Wird die Werbung von Dritten entfernt oder beschädigt, hat der Mieter VOWAG unverzüglich hierüber zu informieren. VOWAG ist es in diesem Fall gestattet, die Werbung zu erneuern.

  1. Hinsichtlich der Mietsache bestehen ausschließlich die individuell vereinbarten Versicherungen. Darüber hinausgehende von ihm gewünschte Versicherungen hat der Mieter auf eigene Kosten selbst abzuschließen.
  2. Die Mietsache ist zur Diebstahlsprävention mit einem Ortungsmechanismus ausgerüstet. Der Mieter verpflichtet sich, den jeweiligen Fahrer der Mietsache hiervon in Kenntnis zu setzen und dessen schriftliche Einwilligung einzuholen.

§ 4 Überlassung der Mietsache, Verzug

  1. Der Zeitpunkt der Überlassung der Mietsache wird zwischen den Parteien individuell vereinbart.
  2. Sofern VOWAG einen verbindlichen Termin zur Lieferung und Überlassung der Mietsache aus Gründen, die VOWAG nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird VOWAG den Mieter hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist VOWAG berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Mieters wird VOWAG unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer von VOWAG, die nicht rechtzeitige Rückgabe der Mietsache durch den Vormieter oder die von VOWAG nicht zu vertretende Notwendigkeit der Durchführung von Reparaturen nach Rückgabe durch den Vormieter.
  3. Der Eintritt des Verzugs von VOWAG mit der Überlassung der Mietsache bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Mieter erforderlich.
  4. Die Rechte des Mieters gem. § 15 dieser AGB und die gesetzlichen Rechte von VOWAG, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung), bleiben unberührt.
  5. Soweit nichts anderes vereinbart wird, liefert VOWAG die Mietsache auf Kosten des Mieters an einen zwischen den Parteien individuell vereinbarten Ort. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist VOWAG berechtigt, die Art der Lieferung (insbesondere das Transportunternehmen, den Versandweg und die Verpackung) selbst zu bestimmen.
  6. Die Parteien füllen ein Übergabeprotokoll aus, in das mindestens Hersteller und Modell der Mietsache, eine etwaige Registrierungsnummer, mitvermietetes Zubehör sowie erkennbare Mängel der Mietsache oder des mit überlassenen Zubehörs einzutragen sind. Das Übergabeprotokoll wird sodann von beiden Parteien unterzeichnet.

§ 5 Eigentum

  1. Die Mietsache inklusive allen mit überlassenen Zubehörs verbleibt im Eigentum von VOWAG oder des hinter ihr stehenden Finanzierungsunternehmens. Eine Übereignung an den Mieter erfolgt nicht.
  2. Der Mieter ist nicht befugt, Verfügungen über die Mietsache zulasten des Eigentümers zu treffen. Dies gilt insbesondere, aber nicht abschließend, für Belastungen und Verpfändungen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Mietsache hat der Mieter VOWAG unverzüglich zu informieren.

§ 6 Miete und Zahlungsbedingungen

  1. Die Miete für die Mietsache und etwa mitvermietetes Zubehör wird zwischen den Parteien individuell vereinbart. Die vereinbarte Miete versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Sämtliche Betriebs- und Nebenkosten sind vom Mieter zu tragen. Hierzu gehören insbesondere, aber nicht abschließend, die Kosten des Aufladens der Mietsache mit elektrischem Strom, die Kosten der Reinigung der Mietsache, die Kosten für das Nachfüllen von Betriebsflüssigkeiten, Parkkosten, Maut sowie Verwarn- und Bußgelder.
  3. Im Falle der Lieferung (§ 4 Abs. 5) trägt der Mieter die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Mieter gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Mieter. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Kosten werden mit Übergabe der Mietsache fällig. Die Sätze 1 bis 3 geltend entsprechend für eine Abholung der Mietsache durch VOWAG beim Mieter.
  4. Die Miete ist monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats zu zahlen. Der Mieter hat VOWAG ein SEPA-Lastschriftmandat bezüglich aller Zahlungen aus diesem Vertrag zu erteilen und für eine ausreichende Kontodeckung zu sorgen.
  5. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass VOWAG Rechnungen, Zahlungserinnerungen und sonstige Kommunikation bezüglich der Mietzahlung per E-Mail an den Mieter versendet.

§ 7 Gebrauch der Mietsache

  1. Der Mieter darf die Mietsache nur in der vertraglich vereinbarten Art und Weise und in dem vertraglich vereinbarten Umfang gebrauchen. Eine private Nutzung ist dem Mieter und seinen Mitarbeitern untersagt.
  2. Eine Verwendung der Mietsache zur Teilnahme an Rennen, Fahrsicherheitstrainings, Rallys, Demonstrationen oder Paraden ist dem Mieter verboten. Er darf die Mietsache nicht zur Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verwenden und mit dem Mietgegenstand keine anderen Fahrzeuge oder Objekte ziehen oder schieben.
  3. Ladung darf der Mieter nur innerhalb der vom Hersteller der Mietsache angegebenen maximalen Zuladung transportieren. Die Ladung ist zudem fachgerecht zu sichern. Der Mieter darf keine Gegenstände oder Materialien transportieren, die zu irreversiblen groben Verschmutzungen, Beschädigungen oder Geruchsbeeinträchtigungen der Mietsache führen können.

Der Mieter darf mit der Mietsache keine Personen transportieren.

  1. Der Mieter darf die Mietsache nicht unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder anderer Substanzen gebrauchen, die geeignet sind, die Fahrtüchtigkeit zu beeinträchtigen.
  2. Der Mieter darf die Mietsache außerdem nicht gebrauchen bei gefährlichen Wetterbedingungen wie etwa Glatteis oder Schnee sowie auf schlecht befahrbaren Wegen, da dies zu Schäden an der Mietsache, insbesondere dessen beweglichen Teilen, und Verletzungen des Mieters führen kann.
  3. Ein Gebrauch der Mietsache im Ausland ist dem Mieter nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch VOWAG erlaubt.

§ 8 Veränderung der Mietsache

  1. Veränderungen der Mietsache, Einbauten oder Anbauten darf der Mieter nur mit vorheriger Zustimmung von VOWAG vornehmen. Dies gilt auch für das Anbringen eigener Werbung des Mieters. Nachteile, die durch die Veränderung, Einbauten oder Anbauten für den Gebrauch der Mietsache entstehen, stellen keinen Mangel der Mietsache dar.
  2. Der Mieter hat Veränderungen, Einbauten oder Anbauten nach Ende der Mietzeit auf eigene Kosten rückgängig zu machen. Er haftet für etwaige Schäden, die durch die Veränderungen, Einbauten oder Anbauten oder durch deren Entfernung an der Mietsache entstehen.
  3. Veränderungen, Einbauten oder Anbauten, die der Mieter entgegen Absatz (2) im Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache nicht entfernt hat, darf VOWAG auf Kosten des Mieters selbst entfernen oder durch einen Dritten entfernen lassen. In diesem Fall gilt Absatz (2) Satz 2 entsprechend.
  4. Soweit Veränderungen, Einbauten oder Anbauten nicht ohne Beschädigung der Mietsache wieder entfernt werden können, kann VOWAG seine Zustimmung gemäß Absatz (1) davon abhängig machen, dass die Veränderungen, Einbauten oder Anbauten nach Ende der Mietzeit an der Mietsache verbleiben und in das Eigentum von VOWAG bzw. des hinter ihr stehenden Finanzierungsunternehmens übergehen, ohne dass VOWAG hierfür eine Entschädigung schuldet.
  5. Der Mieter stellt VOWAG von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte aufgrund vorgenommener Veränderungen, Einbauten oder Anbauten der Mietsache gegenüber VOWAG geltend machen.

§ 9 Allgemeine Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache pfleglich zu behandeln. Er verpflichtet sich insbesondere, die Vorgaben des Herstellers in der Bedienungsanleitung sowie sonstigen begleitenden Unterlagen zur Nutzung und Pflege der Mietsache zu erfüllen.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache vor jedem Gebrauch auf Schäden zu untersuchen und VOWAG im Falle eines Schadens unverzüglich zu informieren. Im Falle eines Schadens darf der Mieter die Mietsache nicht nutzen, wenn dies eine Gefahr für den Fahrer oder den Straßenverkehr darstellen würde oder wenn die Gefahr besteht, dass sich der Schaden durch die Nutzung ausweitet.
  3. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Er ist insbesondere verpflichtet, die Mietsache in unbeaufsichtigten Momenten mittels des an der Mietsache fest verbauten Schlosses abzuschließen. Soweit möglich, hat der Mieter die Mietsache zusätzlich mittels eines mobilen Schlosses an einem festen Gegenstand, z.B. einer Straßenlaterne, anzuschließen. Gegenstände, die nicht fest mit der Mietsache verbunden sind, hat der Mieter verschlossen aufzubewahren. Dies gilt insbesondere, aber nicht abschließend, für den Akku, soweit dieser nicht fest mit der Mietsache verbunden oder abgeschlossen ist. In Fällen der längeren Nichtnutzung, z.B. über Nacht, hat der Mieter die Mietsache in einem verschlossenen Raum unterzustellen und die Mietsache selbst mittels des fest verbauten Schlosses abzuschließen.
  4. Der Mieter ist verpflichtet, den Schlüssel für die Mietsache sicher aufzubewahren und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Er ist nicht berechtigt, Kopien des Schlüssels anzufertigen und/oder mehr als einen Schlüssel in seinem Besitz zu haben. VOWAG ist berechtigt, einen Ersatzschlüssel einzubehalten. Einen etwaigen Verlust oder Diebstahl oder eine Beschädigung eines Schlüssels hat der Mieter VOWAG unverzüglich anzuzeigen, damit VOWAG den Schlüssel nach Möglichkeit sperren kann. Sollte ein verlorener oder gestohlener Schlüssel zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgefunden werden, hat der Mieter diesen Schlüssel unverzüglich an VOWAG herauszugeben.
  5. Der Mieter verpflichtet sich, VOWAG etwaige Änderungen der bei Vertragsschluss übermittelten Informationen, insbesondere, aber nicht abschließend, eine Änderung der Adresse des Mieters, unverzüglich mitzuteilen.

§ 10 Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache, Service

  1. VOWAG übernimmt die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache, sofern der Schaden nicht von dem Mieter schuldhaft verursacht worden ist und die Servicepauschale hinzugebucht wurde. Kleinere Instandhaltungsmaßnahmen hat der Mieter dagegen auf eigene Kosten durchzuführen. Hierzu gehören insbesondere das Aufpumpen der Reifen, das Nachfüllen von Betriebsflüssigkeiten und die Reinigung der Mietsache sowie des mit überlassenen Zubehörs.
  2. Der Mieter hat die folgenden Dinge täglich vor Beginn der Benutzung der Mietsache zu kontrollieren:
    • ausreichender Reifendruck
    • ordnungsgemäße Befestigung des Aufbaus
    • ordnungsgemäße Funktion der Bremsen
    • keine sichtbaren Schäden
    • kein Schleifen der Räder
    • Vorhandensein des Schlosses
    • keine Beschädigung des Akkus
    • Etwaige Schäden hat der Mieter VOWAG unverzüglich zu melden. Insoweit gilt § 9 Abs. 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  3. VOWAG bemüht sich, notwendige Reparaturen, also solche Reparaturen, die für den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache unabdingbar sind, in Absprache mit dem Mieter innerhalb von drei Werktagen (Montag bis Freitag) ab dem Ende des Tages, an dem der Schaden telefonisch unter +49 1520 3433327 gemeldet wird, durchzuführen. Meldungen nach 15 Uhr gelten als am Folgetag eingegangen.

Sollte eine Reparatur im Sinne des Absatzes (3) nicht innerhalb der dort genannten Frist gelingen, wird VOWAG sich bemühen, innerhalb eines weiteren Werktages (Montag bis Freitag), gezählt ab dem Ablauf der in Absatz (3) genannten Frist, ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen.

  1. Andere Reparaturen als solche im Sinne des Absatzes (3) wird VOWAG, sofern sie nicht gemäß § 10 Absatz 1 vom Mieter durchzuführen sind, innerhalb angemessener Frist durchführen.
  2. Der Mieter hat VOWAG die Mietsache zur Durchführung von Reparaturen an dem Ort zur Verfügung zu stellen, an dem die Übergabe im Sinne des § 4 Absatz (5) stattgefunden hat.
  3. Der Mieter darf Reparaturen, mit Ausnahme der kleineren Instandhaltungsmaßnahmen gemäß Absatz (1) Satz 2, nicht durch Dritte durchführen lassen.
  4. Sollte eine Pannenhilfe notwendig sein, bemüht sich VOWAG, innerhalb von 48 Stunden, nachdem der Mieter den Schaden telefonisch +49 1520 3433327 gegenüber VOWAG gemeldet hat, vor Ort zu sein. Sollte sich herausstellen, dass eine Reparatur vor Ort nicht möglich ist, wird VOWAG die Mietsache sowie dessen Fahrer zum Sitz des Mieters transportieren.
  5. Überschreitungen der in den Absätzen (3), (4) und (8) genannten Fristen führen nicht automatisch zu einem Verzug von VOWAG mit der Mängelbeseitigung. Es gelten vielmehr die gesetzlichen Verzugsregelungen.
  6. Erscheint der Mieter zu einem vereinbarten Reparaturtermin, der außerhalb des Sitzes von VOWAG stattfinden sollte, ohne hinreichende Entschuldigung nicht, ist VOWAG berechtigt, von dem Mieter vergebliche Reisekosten in Höhe von pauschal 100,00€ zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn sich herausstellt, dass ein Mangel der Mietsache gar nicht vorliegt und der Mieter dies erkannt hat oder es für ihn jedenfalls erkennbar war. VOWAG kann im Einzelfall nachweisen, dass ihr ein höherer Schaden entstanden ist. Der Mieter kann im Einzelfall nachweisen, dass VOWAG ein deutlich niedrigerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
  7. Überlässt VOWAG dem Mieter ein Ersatzfahrzeug, hat der Mieter das ursprüngliche Fahrzeug inklusive Schlüssel und allen Zubehörs unverzüglich an VOWAG herauszugeben.

§ 11 Verhalten nach einem Unfall

  1. Im Falle eines Unfalls hat der Mieter VOWAG unverzüglich zu informieren und alle verfügbaren Informationen zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören insbesondere die Kontaktdaten unfallbeteiligter Dritter (soweit bekannt), eine Unfallskizze sowie eine Beschreibung des Unfallablaufs.
  2. Eine erste Information hat unverzüglich nach dem Unfall telefonisch unter +49 1520 3433327 zu erfolgen. Die weiteren in Absatz (1) genannten Informationen hat der Mieter unverzüglich per E-Mail zu übersenden.
  3. Es ist dem Mieter untersagt, vor Ort Erklärungen zur Haftung zu Lasten von VOWAG abzugeben.
  4. Der Mieter hat VOWAG bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber unfallbeteiligten Dritten oder bei der Verteidigung gegen Ansprüche unfallbeteiligter Dritter zu unterstützen.

§ 12 Verlust oder Diebstahl

  1. Einen Verlust oder Diebstahl der Mietsache oder des mitvermieteten Zubehörs hat der Mieter VOWAG unverzüglich zu melden und VOWAG alle hierzu vorliegenden Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
  2. Im Falle eines Diebstahls hat der Mieter außerdem unverzüglich und in Abstimmung mit VOWAG Strafanzeige bei der zuständigen Polizeibehörde zu erstatten.
  3. Der Mieter hat im Falle des Absatz (1) den Schlüssel für die Mietsache unverzüglich an VOWAG herauszugeben, damit VOWAG diesen nach Möglichkeit sperren kann.
  4. Im Falle des Verlustes oder Diebstahls der Mietsache oder des mitvermieteten Zubehörs schuldet der Mieter VOWAG die im Einzelfall vereinbarte Selbstbeteiligung. Wird die Mietsache bzw. das Zubehör zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgefunden, wird dem Mieter die gezahlte Selbstbeteiligung, abzüglich im Zusammenhang mit dem Verlust oder Diebstahl entstandener Kosten, z.B. für die Reparatur von Schäden im Zusammenhang mit dem Verlust oder Diebstahl, erstattet.
  5. Wird die Mietsache von der zuständigen Ordnungsbehörde abgeschleppt, hat der Mieter sie innerhalb von drei Tagen wieder abzuholen und etwaige Ordnungsgelder sowie Abschlepp- und Verwahrungsgebühren zu tragen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist hat VOWAG das Recht, die Mietsache selbst abzuholen und die hierdurch entstehenden Kosten von dem Mieter ersetzt zu verlangen. VOWAG ist in diesem Fall berechtigt, pauschale Reisekosten in Höhe von 100,00€ von dem Mieter ersetzt zu verlangen. Die Geltendmachung höherer Reisekosten sowie weiterer Schadenspositionen bleibt VOWAG vorbehalten. Der Mieter kann im Einzelfall nachweisen, dass VOWAG deutlich geringere oder gar keine Reisekosten entstanden sind.

§ 13 Gebrauchsüberlassung an Dritte

  1. Der Mieter ist ohne Zustimmung von VOWAG nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere die Mietsache unterzuvermieten.
  2. Soweit der Mieter die Mietsache mit Zustimmung von VOWAG einem Dritten zum vertragsgemäßen Gebrauch überlässt, wird der Mieter diesen Dritten ebenfalls zur Einhaltung sämtlicher in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelter Bestimmungen verpflichten.

§ 14 Besichtigung der Mietsache durch VOWAG

  1. VOWAG oder die von ihr Beauftragten dürfen die Mietsache nach rechtzeitiger Ankündigung während der üblichen Betriebszeiten des Mieters besichtigen, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Auf eine persönliche Verhinderung des Mieters ist Rücksicht zu nehmen.
  2. In Fällen dringender Gefahr kann VOWAG die Mietsache auch ohne Vorankündigung besichtigen.

§ 15 Mängelansprüche des Mieters, sonstige Haftung von VOWAG

  1. Für Mängel der Mietsache, die bei Abschluss des Mietvertrages bereits vorhanden sind, haftet VOWAG nur im Falle von Vorsatz oder Fahrlässigkeit.
  2. Werden durch einen später entstehenden Mangel der Mietsache Leben, Körper oder Gesundheit des Mieters verletzt, werden die vom Mieter zulässigerweise eingebrachten Sachen beschädigt oder verletzt VOWAG eine wesentliche Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf), so haftet VOWAG nur, wenn ihr, ihrem gesetzlichen Vertreter oder ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann oder wenn sich VOWAG mit der Beseitigung des Mangels in Verzug befunden hat. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von VOWAG jedoch der Höhe nach auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  3. Für Schäden, die nicht unter Absatz (2) fallen, haftet VOWAG nur, wenn ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
  4. Die in den Absätzen (1) und (2) genannten Haftungsausschlüsse greifen nicht ein, soweit VOWAG die Mangelfreiheit des Mietobjekts oder eine bestimmte Eigenschaft besonders zugesichert oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
  5. Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen der vorstehenden Absätze (1) bis (3) gelten auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, soweit diese in Konkurrenz zu vertraglichen Ansprüchen stehen.

§ 16 Mietzeit und Beendigung des Mietverhältnisses

  1. Das Mietverhältnis wird jeweils für eine feste Dauer geschlossen, die zwischen den Parteien individuell vereinbart wird.
  2. Nach Ablauf der Mietzeit gemäß Absatz (1) verlängert sich das Mietverhältnis automatisch um denselben Zeitraum, jedoch maximal um ein Jahr, wenn es nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen vor Ablauf der Mietzeit von einer Partei in Textform (z.B. per E-Mail) gekündigt wird.
  3. Hat der Mieter das Mietverhältnis gekündigt, ist die Mietzeit aber noch nicht abgelaufen und die Mietsache noch nicht zurückgegeben, können sich die Parteien auf Wunsch des Mieters auf eine Fortsetzung des Mietverhältnisses einigen, wenn die Mietsache noch verfügbar ist. Etwaige hierdurch entstehende Mehrkosten gehen zulasten des Mieters.

§ 17 Rückgabe der Mietsache

  1. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses aufgeladen sowie frei von Drittgegenständen und groben Verschmutzungen an VOWAG zurückzugeben. Dasselbe gilt für sämtliches mitvermietete Zubehör. Im Zeitpunkt der Rückgabe noch vorhandene Fremdgegenstände und/oder grobe Verschmutzungen darf VOWAG auf Kosten des Mieters selbst entfernen oder durch einen Dritten entfernen lassen.
  2. Die Pflicht des Mieters zur Rückgabe bezieht sich auch auf alle mit überlassenen Unterlagen wie etwa Bedienungsanleitungen und technische Dokumentationen.
  3. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hat die Rückgabe an dem Ort zu erfolgen, an dem auch die Überlassung im Sinne des § 4 Abs. 5 dieser AGB erfolgt ist.
  4. Die Parteien füllen bei Rückgabe der Mietsache gemeinsam ein Übergabeprotokoll aus, in das mindestens Hersteller und Modell der Mietsache, eine etwaige Registrierungsnummer, mitvermietetes Zubehör sowie sichtbare Schäden der Mietsache aufgenommen werden. Das Protokoll wird sodann von beiden Parteien unterschrieben. Stellt VOWAG zu einem späteren Zeitpunkt fest, dass der Mietgegenstand Schäden aufweist, die in dem Übergabeprotokoll nicht festgehalten wurden, kann VOWAG insoweit gleichwohl Schadensersatz von dem Mieter verlangen. Einigen sich die Parteien im Falle eines Schadens bei Übergabe nicht über dessen Höhe, kann der Mieter verlangen, dass der Schaden auf seine Kosten durch einen unabhängigen Sachverständigen seiner Wahl begutachtet und beziffert wird.
  5. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. Die Vorschrift des § 545 BGB findet keine Anwendung.
  6. Gibt der Mieter die Mietsache vor Ende der Mietzeit zurück, ist er dennoch weiterhin zur Entrichtung der vereinbarten Miete verpflichtet.
  7. Für einen im Zeitpunkt der Rückgabe noch vorhandenen Ladestand der Batterie schuldet VOWAG dem Mieter keine Vergütung.
  8. Der Mieter ist verpflichtet, den ihm überlassenen Schlüssel gemäß Übergabeprotokoll an VOWAG zurückzugeben. Ist der Mieter zur Rückgabe des Schlüssels außerstande, ist VOWAG berechtigt, das dazugehörige Schloss auf Kosten des Mieters zu ersetzen.

§ 18 Abtretung, Wechsel des Vertragspartners, Erfüllungsgehilfen

  1. VOWAG ist berechtigt, sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag an einen Dritten abzutreten. VOWAG ist zudem berechtigt, den Vertrag als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten auf einen Dritten zu übertragen, wenn hierdurch die Interessen des Mieters nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
  2. Der Mieter ist zur Übertragung seiner Ansprüche auf Erfüllung der Hauptleistungspflichten von VOWAG aus diesem Vertrag nur nach vorheriger Zustimmung von VOWAG berechtigt.
  3. VOWAG ist berechtigt, seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag ganz oder teilweise durch Dritte erfüllen zu lassen. Dies ändert jedoch nichts an der vertraglichen Verpflichtung von VOWAG dem Mieter gegenüber.

§ 19 Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen VOWAG und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von VOWAG in Plauen. VOWAG ist jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Überlassungsverpflichtung gemäß diesen AGB oder am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

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